Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 136d Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2023 – L 1 KR 475/21 KLZitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2024 – L 1 KR 477/21 KL
- LSG Baden-Württemberg, 12.07.2022 – L 11 KR 98/22Zitiert von 4
- BVerwG, 10.04.2025 – 3 C 11.23Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 3 Abs. 3 BPflVZitiert von 1
- BSG, 20.03.2018 – B 1 KR 4/17 RKrankenversicherung - grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts - Voraussetzung der erforderlichen lebensbedrohlichen Erkrankung - voraussichtlich tödlicher Krankheitsverlauf - hier: Anspruch auf IVIG-Therapie bei Antikörpermangelsyndrom und nicht alterstypischer Häufung von schwersten rezidivierenden PneumonienZitiert von 53
- BSG, 20.04.2016 – B 3 KR 18/15 RKrankenversicherung - Vergütungsanspruch für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nur auf der Grundlage eines entsprechenden Vertrags - Abweichung nur in besonderen Ausnahmefällen - Verbindlichkeit der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie - Verfassungsmäßigkeit der Nr 26 des LeistungsverzeichnissesZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 17.10.2024 – L 10 KR 243/24 B EREinstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Krankenversicherungsrecht - Mindestmengenregelung - Prognose des Krankenhausträgers - Widerlegungsentscheidung durch Krankenkassenverbände - Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas - Nichterreichen der maßgeblichen Mindestmenge - Ablehnung des Antrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- LSG NRW, 27.11.2023 – L 10 KR 762/23 B ER
- SG Neuruppin, 28.04.2020 – S 20 KR 455/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136d SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Stand der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen festzustellen, sich daraus ergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu benennen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten und Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete sowie sektoren- und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Er erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Stand der Qualitätssicherung.